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Recht & DSGVO

Urheberrecht

Das Urheberrecht (UrhG) schützt geistige Schöpfungen wie Texte, Fotos, Grafiken, Layouts und Code automatisch ab dem Moment der Entstehung, ohne Anmeldung. Es bleibt immer beim Schöpfer, weitergeben lassen sich nur Nutzungsrechte.

Für dich als Webdesigner hat das Urheberrecht zwei Seiten, die du beide ernst nehmen solltest. Erstens: Was du für einen Kunden baust, gehört urheberrechtlich erst einmal dir. Nach dem Schöpferprinzip (§ 7 UrhG) bist du Urheber von Design, Layout und individuellem Code, und das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar (§ 29 UrhG). Übergeben kannst du nur Nutzungsrechte, entweder einfach oder ausschließlich (§ 31 UrhG). Heißt konkret: Eine schwammige Klausel wie „alle Rechte gehen über“ reicht nicht. Wenn dein Kunde die Seite später selbst weiterentwickeln, verkaufen oder auf andere Domains übertragen will, muss das im Vertrag stehen. Ein sauber definiertes Nutzungsrecht oder ein bewusst kalkulierter Buy-out ist gleichzeitig ein Verhandlungshebel beim Preis.

Zweitens, und das ist der teurere Fallstrick: fremde Inhalte auf den Seiten deiner Kunden. Bilder aus der Google-Suche, ein Stockfoto ohne passende Lizenz oder eine Schriftart außerhalb ihres Lizenzrahmens lösen Abmahnungen aus, mit Unterlassungserklärung, Schadensersatz und fiktiver Lizenzgebühr. Weil die Erstellung der Website ein Werkvertrag ist, kann die Haftung auch dich treffen, nicht nur den Kunden. Genau hier liegt übrigens dein Akquise-Argument: Bei der Lead-Bewertung in findflix siehst du oft Seiten mit erkennbar geklauten oder unlizenzierten Bildern. Das ist kein Schönheitsfehler, sondern ein konkretes Risiko, das du im Erstgespräch ansprechen kannst, ohne Drohkulisse, einfach als Mehrwert. Lass dir Lizenznachweise zeigen, dokumentiere die Herkunft jeder Datei und kläre Nutzungsrechte schriftlich, bevor etwas live geht.