Impressumspflicht
Die Impressumspflicht verpflichtet Betreiber geschäftsmäßiger Websites nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), eine Anbieterkennzeichnung mit Name, ladungsfähiger Anschrift, Rechtsform und Kontaktdaten leicht erkennbar und ständig verfügbar bereitzustellen. Fast jede gewerblich genutzte Seite ist betroffen.
Für dich als Webdesigner ist die Impressumspflicht kein juristisches Randthema, sondern Teil der Abnahme. Seit Mai 2024 steht die Anbieterkennzeichnung in § 5 DDG (vorher § 5 TMG), und sie greift bei praktisch jeder Kundenseite mit auch nur mittelbar geschäftlichem Zweck, vom Handwerksbetrieb über die Zahnarztpraxis bis zur Restaurantseite mit Reservierungsbutton. Rein private Seiten ohne jede Gewinnerzielungsabsicht sind ausgenommen, aber sobald Werbung oder ein Verkaufsangebot ins Spiel kommt, fällt diese Ausnahme weg. Das Impressum muss vollständigen Namen, eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), die Rechtsform, eine E-Mail plus eine zweite schnelle Kontaktmöglichkeit und bei Registereintrag Register und Nummer enthalten.
Praktisch heißt das: Du baust den Impressum-Link so ein, dass er von jeder Unterseite mit wenigen Klicks erreichbar ist, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar, typischerweise dauerhaft im Footer. Ein fehlendes oder lückenhaftes Impressum ist ein Abmahn-Klassiker: Es ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 50.000 Euro und zugleich ein UWG-Verstoß, den Mitbewerber kostenpflichtig abmahnen können. Für dich ist das ein Verkaufsargument in der Akquise. Viele veraltete Seiten, die du im Kaltakquise-Funnel findest, tragen noch den alten Verweis auf § 5 TMG oder ein unvollständiges Impressum. Das ist ein konkreter, sichtbarer Aufhänger für das Erstgespräch. Liefere den Inhalt aber nie selbst formuliert, sondern lass den Kunden ihn von einer Rechtsberatung oder einem geprüften Generator erstellen.