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Recht & DSGVO

Berechtigtes Interesse

Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist eine Rechtsgrundlage, auf die du eine Datenverarbeitung ohne Einwilligung stützen kannst, sofern dein wirtschaftliches oder praktisches Interesse die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegt.

Für dich als Webdesigner taucht das berechtigte Interesse an zwei Stellen auf. Erstens auf den Websites deiner Kunden: Nicht jede Datenverarbeitung braucht eine Cookie-Einwilligung. Wenn dein Kunde personenbezogene Daten verarbeitet, etwa zur Abwehr von Spam im Kontaktformular oder für serverseitige Reichweitenmessung ohne Tracking-Cookies, kann das berechtigte Interesse die Grundlage sein. Die DSGVO verlangt dafür einen Dreiklang, der lückenlos erfüllt sein muss: ein konkretes berechtigtes Interesse, die Erforderlichkeit der Verarbeitung und eine Abwägung, bei der die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen. Diese Abwägung musst du dokumentieren, denn die Beweislast liegt beim Verantwortlichen, also deinem Kunden. Sobald jedoch Cookies oder vergleichbare Technologien auf dem Endgerät gesetzt werden, greift zusätzlich das TTDSG beziehungsweise TDDDG, und dann führt an einer echten Einwilligung meist kein Weg vorbei.

Zweitens bei deiner eigenen Akquise. Verarbeitest du Kontaktdaten von potenziellen Kunden, etwa aus öffentlichen Quellen, kann berechtigtes Interesse die DSGVO-Grundlage dafür sein. Wichtig: Das ersetzt nicht das UWG. Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht gelten unabhängig nebeneinander. Eine kalte Werbe-E-Mail an einen Lead bleibt nach § 7 UWG ohne Einwilligung unzulässig, auch wenn du die Datenverarbeitung selbst auf berechtigtes Interesse stützt. Und die betroffene Person hat jederzeit ein Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO, das du respektieren musst. Genau deshalb verschickt findflix selbst keine Mails an Lead-Adressen, sondern liefert dir die Daten als Ausgangspunkt für rechtskonforme Wege der Ansprache.