Webdesign Barrierefreie Websites seit 2025: was das BFSG für dich bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das BFSG auch für private Unternehmen. Was das für B2C-Websites bedeutet, wer betroffen ist, was Bußgelder…
WeiterlesenSeit dem 28. Juni 2025 ist Barrierefreiheit für viele Websites gesetzliche Pflicht. Hier steht, wer betroffen ist, was technisch verlangt wird und in welcher Reihenfolge du deine Website barrierefrei machst.
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit ist Barrierefreiheit im Web zum ersten Mal für einen großen Teil der Privatwirtschaft verbindlich: Wer Verbrauchern digitale Dienstleistungen anbietet, muss sie barrierefrei erbringen. Im Website-Alltag betrifft das vor allem den elektronischen Geschäftsverkehr, also Online-Shops, Buchungs- und Reservierungssysteme, Terminvereinbarungen und Kundenportale.
Die oft gestellte Frage "Gilt das auch für meine normale Firmen-Website ohne Shop?" hat eine unbequeme Antwort: Es kommt darauf an. Eine reine Visitenkarten-Website ohne jede Bestell- oder Buchungsfunktion fällt nach herrschender Lesart nicht unter das BFSG. Sobald aber Verbraucher über die Website einen Vertrag anbahnen oder abschließen können, wird es ernst. Und unabhängig von der Paragrafen-Frage gilt: Die Seite schließt sonst einen relevanten Teil der Besucher aus.
| Situation | BFSG-Pflicht? |
|---|---|
| Online-Shop für Verbraucher (B2C) | Ja |
| Website mit Online-Terminbuchung oder Reservierung für Verbraucher | In der Regel ja |
| Reine Info-Website ohne Bestell-/Buchungsfunktion | In der Regel nein |
| Reines B2B-Angebot | Nein |
| Kleinstunternehmen als Dienstleister (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme) | Ausgenommen |
Wichtig zur Kleinstunternehmen-Ausnahme (Paragraf 3 Absatz 3 BFSG): Sie gilt nur für Dienstleistungen. Wer betroffene Produkte herstellt oder handelt, kann sich nicht darauf berufen. Und sie ist kein Freifahrtschein: Auch ausgenommene Unternehmen profitieren von Barrierefreiheit, weil sie schlicht mehr Kunden erreichen, bessere Usability bekommen und für Google besser lesbar sind.
Wie groß die Lücke gerade im Handel ist, zeigt der Aktion-Mensch-Testbericht 2025 mit Google und der Stiftung Pfennigparade: Von 65 getesteten deutschen Top-Online-Shops war nur rund ein Drittel für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar, größte Hürde war die Tastaturbedienung.
Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob dein konkretes Angebot unter das BFSG fällt, klärst du im Zweifel mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt. Stand: Juli 2026.
Das BFSG selbst enthält keine Pixel-Vorgaben. Die technische Messlatte kommt über die Rechtsverordnung und die europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) auf Konformitätsstufe AA verweist. Die WCAG ordnen alle Anforderungen vier Prinzipien zu: wahrnehmbar (z.B. Alt-Texte, Kontraste), bedienbar (z.B. komplette Tastatur-Bedienung, sichtbarer Fokus), verständlich (z.B. klare Sprache, nachvollziehbare Fehlermeldungen) und robust (sauberer Code, der mit Screenreadern funktioniert).
Wie groß die Lücke in der Praxis ist, zeigt die WebAIM-Million-Studie Jahr für Jahr: In der Ausgabe 2026 hatten 95,9 Prozent von einer Million untersuchter Startseiten mindestens einen automatisch erkennbaren WCAG-Fehler, im Schnitt 56 Fehler pro Seite. Die häufigsten: zu geringe Kontraste (83,9 Prozent), fehlende Alt-Texte (53,1 Prozent) und unbeschriftete Formularfelder (51 Prozent). Anders gesagt: Wer die Basics sauber umsetzt, ist besser als der allergrößte Teil des Webs.
Diese Checkliste deckt die Anforderungen ab, die auf normalen Unternehmens-Websites am häufigsten scheitern. Die ersten sechs kannst du sofort mit dem kostenlosen BFSG-Schnellcheck automatisch prüfen lassen.
Der Weg zur barrierefreien Website ist kein Hexenwerk, sondern ein Projekt mit klarer Reihenfolge:
Vertiefung mit allen Hintergründen zur Pflicht: Barrierefreie Websites seit 2025: was das BFSG wirklich verlangt.
Die ehrliche Antwort: Es hängt vom Zustand ab. Auf einer technisch sauberen Website sind die Basics (Alt-Texte, Labels, Kontraste, Fokus) oft in wenigen Tagen nachgerüstet. Teuer wird es, wenn das Fundament dagegen arbeitet: verschachtelte Baukasten-Layouts, Text in Grafiken, Navigation ohne semantisches HTML. Dann konkurriert die Nachrüstung schnell mit den Kosten eines sauberen Relaunchs, bei dem Barrierefreiheit von Anfang an mitgebaut wird. Faustregel: Je älter und verbauter die Website, desto eher lohnt der Neubau. Einen ersten objektiven Eindruck, wo eine Website insgesamt steht, liefert der kostenlose Website-Check.
Für die Quick-Wins brauchst du keine Agentur, die schafft jede gewissenhafte Redaktion. Spätestens bei Design-Kontrasten, komplexen Formularen und Screenreader-Tests lohnt aber professionelle Unterstützung. Eine gute Agentur für barrierefreie Websites erkennst du daran, dass sie nach WCAG-Kriterien arbeitet und das nachweisen kann, dass sie manuell testet statt nur ein Tool laufen zu lassen, dass sie Barrierefreiheit im Angebot konkret beziffert statt "machen wir mit", und dass sie dir keine Overlay-Wunderlösung verkauft.
Seit September 2025 ist die zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg arbeitsfähig. Sie kann Nachbesserung anordnen und im Ernstfall die Bereitstellung einer Dienstleistung untersagen. Der Bußgeldrahmen des BFSG reicht je nach Verstoß bis 10.000 Euro, für die Kerntatbestände wie das Erbringen nicht konformer Dienstleistungen bis 100.000 Euro. Daneben können Verbraucher und anerkannte Verbände Maßnahmen bei der Behörde beantragen.
Und die Abmahnungen? Seit August 2025 kursieren die ersten BFSG-Abmahnwellen gegen Website-Betreiber. Ob BFSG-Verstöße wettbewerbsrechtlich überhaupt abmahnfähig sind, ist gerichtlich noch nicht geklärt, die ersten Urteile werden für 2026 erwartet. Das Kostenrisiko und der Ärger sind trotzdem real, und wer die Anforderungen erfüllt, muss sich um beides nicht kümmern.
Dreh die Perspektive einmal um: Wenn du Websites baust, ist das BFSG dein Türöffner. Es gibt eine gesetzliche Pflicht, einen Stichtag in der Vergangenheit, eine aktive Marktüberwachung und messbare Kriterien. Ein dokumentierter Schnellcheck verwandelt "Ihre Website ist nicht mehr zeitgemäß" in einen sachlichen Befund mit Handlungsdruck.
Der Ablauf, der funktioniert: Website des Interessenten durch den BFSG-Check und den Website-Check laufen lassen, die zwei bis drei größten Lücken benennen, Behebung als klar geschnittenes Paket anbieten. Und wenn du das systematisch machen willst: findflix findet dir lokale Firmen mit veralteten Websites, fertig bewertet, mit Kontaktdaten und Gesprächsaufhänger. Barrierefreiheit ist dort fast immer Teil des Problems und damit Teil deines Angebots.
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WeiterlesenNein. Es gilt für Produkte und bestimmte Verbraucher-Dienstleistungen, im Web vor allem für den elektronischen Geschäftsverkehr wie Shops, Buchungen und Kundenportale. Reine Info-Websites ohne Bestell- oder Buchungsfunktion fallen nach herrschender Lesart nicht darunter, reines B2B ebenfalls nicht. Verbindlich klärt das im Zweifel eine anwaltliche Beratung.
Betroffene Dienstleister müssen Verbraucher darüber informieren, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Praktisch ist das eine eigene, gut erreichbare Seite, die den Stand beschreibt, bekannte Einschränkungen benennt und einen Kontaktweg für Feedback bietet.
Nach breiter Fachmeinung nicht. Overlays legen eine Bedienschicht über die Seite, beheben aber die Fehler im Code nicht, auf die assistive Technologien angewiesen sind. Wer sich allein auf ein Overlay verlässt, riskiert, dass die Seite trotzdem nicht barrierefrei nutzbar ist und die Pflicht nicht erfüllt wird.
Die EN 301 549 verweist derzeit auf die WCAG 2.1 auf Stufe AA, das ist die formale Messlatte. Die WCAG 2.2 ergänzt einzelne Kriterien, etwa zu Fokus-Sichtbarkeit und Zielgrößen. Wer neu baut, orientiert sich sinnvollerweise gleich an 2.2, damit ist 2.1 automatisch abgedeckt.
Der Bußgeldrahmen reicht je nach Verstoß bis 10.000 Euro, für Kerntatbestände wie das Erbringen nicht barrierefreier Dienstleistungen bis 100.000 Euro. Die Marktüberwachung (MLBF, Magdeburg) kann Nachbesserung verlangen oder eine Dienstleistung untersagen. Abmahnungen kursieren seit August 2025, ihre wettbewerbsrechtliche Durchsetzbarkeit ist aber gerichtlich noch ungeklärt.
Für betroffene Dienstleistungen gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025, es gibt für Websites keine allgemeine Schonfrist mehr. Übergangsregelungen betreffen vor allem Dienstleistungen, die mit Alt-Produkten erbracht werden (längstens bis 27. Juni 2030), und Selbstbedienungsterminals (bis zu 15 Jahre ab Ingebrauchnahme).